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Aufgaben des Verfahrensbeistandes für Kinder und Jugendliche nach § 158 FamFG

  • Erarbeiten/Entwickeln des Kindeswillen im Austausch mit dem Kind auf der Grundlage pädagogisch-psychologischen Fachwissens
  • Gespräche führen mit Verfahrensbeteiligten und evtl. anderen wichtigen Bezugspersonen des Kindes
  • Erstellen schriftlicher Stellungnahmen
  • Transparenz schaffen für das Kind bzgl. rechtlicher und gerichtlicher Abläufe
  • Begleitung des Kindes bei richterlichen Anhörungen
  • Vertretung des Kindeswillen, der Interessen des Kindes vor Gericht
  • Ggf. (falls das Gericht den Verfahrensbeistand zusätzlich damit beauftragt hat) Mitwirkung am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand
  • Wahrnehmung rechtlicher Möglichkeiten als Verfahrensbeteiligte
  • Übermitteln richterlicher Entscheidungen an das Kind

Inhalte der Familiengerichtsverfahren

Um die Interessen der Kinder zu vertreten, kann, bzw. muss z.B. in folgenden Fällen ein Verfahrensbeistand bestellt werden:

  • Umgangsverfahren ( §§1684, 1685)
  • Sorgerechtsverfahren bei Trennung und Scheidung der Eltern (§§ 1671,1672)
  • Herausnahme eines Kindes aus der Familie bei Kindeswohlgefährdung (§1666)
  • Rückführung eines Kindes von der Pflegefamilie in die Herkunftsfamilie (§1632)
  • Bestimmung des Kindesnamens (§1617 Abs. 2 und 3)
  • Elterliche Sorge nach Entziehung ( §1680 Abs. 3)
  • Unterbringung, die mit Freiheitsentzug verbunden ist (§§1631b, 1800, 1915)